Gemeinsame elterliche Sorge

Seit dem 1. Juli 2014 ist die Änderung zum ZGB in Kraft getreten. Die neuen gesetzlichen Grundlagen sehen vor, dass die gemeinsame elterliche Sorge die Regel sein soll.

Seit dem 1. Januar 2017 ist das neue Unterhaltsrecht in Kraft, welches nebst dem bisherigen Barunterhalt auch neu einen Betreuungsunterhalt beinhaltet. Die Berechnung ist individuell auf die Bedürfnisse des Kindes und die Lebensstellung der Eltern zugeschnitten.

Verheiratete Eltern haben von Gesetzes wegen die gemeinsame elterliche Sorge. Die unverheiratete Mutter übt die elterliche Sorge alleine aus, sofern die Eltern nicht die gemeinsame elterliche Sorge erklärt haben oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diese verfügt hat.

Damit die gemeinsame elterliche Sorge erteilt wird, muss der Vater das Kind anerkannt haben. Dann können die Eltern eine Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge abgeben.

In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für ihr Kind zu übernehmen, sich über die Obhut und ein Besuchsrecht oder ihre Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben (Art. 298a Abs. 1 und 2 ZGB).

Der Gesetzgeber verlangt nicht mehr zwingend die Regelung des Unterhalts für Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern. Es steht den Eltern jedoch frei, dies zu regeln. Insbesondere getrennt lebenden Eltern wird die Regelung des Unterhalts dringend empfohlen.