Kindesunterhalt

Die Eltern sorgen gemeinsam für den gebührenden (angemessenen) Unterhalt ihrer Kinder in Form von Pflege und Erziehung sowie Geldzahlungen (z.B. Kosten für Nahrung, Bekleidung, Wohnen, Gesundheitskosten inkl. Krankenkasse, Eigen- oder Fremdbetreuung, Hobbies, etc.). Die Berechnung des Unterhalts ist individuell auf die Bedürfnisse der Kinder, die Betreuungssituation und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern zugeschnitten.

Die Eltern sind verantwortlich für die Regelung des Unterhalts. Sobald sich die Eltern trennen, ist eine schriftliche Regelung sinnvoll. Sind die Eltern unverheiratet oder geschieden und sind beide mit einer Regelung einverstanden, dann ist für die Genehmigung des Unterhaltsvertrages die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zuständig. Der Unterhaltsvertrag wird für die Kinder erst mit der Genehmigung durch die KESB verbindlich.

Die KESB kann die Eltern auf gemeinsamen Antrag hin bei der Ausarbeitung eines Unterhaltsvertrages unterstützen und/oder einen von den Eltern (bzw. deren Rechtsvertretung) ausgearbeiteten Unterhaltsvertrag prüfen und genehmigen. Ausserdem können die Eltern bei Einigkeit ein Gesuch um Abänderung einer bestehenden gerichtlich oder behördlich genehmigten Unterhaltsregelung bei der KESB stellen. Die Ausarbeitung und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages sind kostenpflichtig.

Sind sich die Eltern nicht einig, müssen sie sich an das zuständige Bezirksgericht wenden.

Für weitergehende Informationen verweisen wir Sie auf unsere Merkblätter zum Kindesunterhalt/zur Abänderung des Kindesunterhalts.