Suchtberatung

Gesetzlicher Auftrag

Aufgaben im DLP 4

Im Zentrum für Soziales bietet der Fachbereich Sozialberatung die Suchtberatung für verschiedene Bereiche von legalen Suchtformen an. Der Leistungsvertrag mit dem Kanton, welcher diese Verbundaufgabe regelt, sieht die folgenden zwei Hauptbereiche vor:

  • DL 4.1: Suchtberatung und -therapie
  • DL 4.2: Sekundärprävention und Öffentlichkeitsarbeit im (legalen) Suchtbereich

Information, Früherfassung, Beratung und Begleitung sowie ambulante Suchttherapie für Menschen mit Suchtproblemen und deren Bezugspersonen (z.B. Angehörige, Arbeitgebende, Lehrpersonen…) bilden die zentralen Aufgabenbereiche.

Im Interesse der Klientschaft achten die Sozialarbeitenden auf Vernetzung und Zusammenarbeit mit den involvierten Stellen und Institutionen. Die Schnittstellen zur Suchtprävention und zur Psychiatrie werden im Sinn einer aktiven Partnerschaft gepflegt und Doppelspurigkeiten im Angebot vermieden.

Suchtberatung

Suchtberatung

Es werden auch Kurse und Beratungen für vom Strassenverkehrsamt zugewiesene Personen angeboten (FiaZ=Fahren im angetrunkenen Zustand) und Aufträge im Rahmen von ambulanten Massnahmen über die Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Luzern übernommen. Zudem ist das Zentrum für Soziales im Auftrag des Kantons Anlaufstelle für Meldungen gemäss BtmG Art. 3c (Betäubungsmittelgesetz).

Um die Suchtberatung bekannt zu machen und den Zugang zu optimieren, wird in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen Sekundärprävention und Öffentlichkeitsarbeit geleistet.

Dieses Dienstleistungspaket wird im Dreiecksverhältnis Zentrum für Soziales / Gemeinden / Kanton angeboten. Es bestehen folgende Leistungsverträge, welche das Zusammenwirken der Partner regeln:

  • Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Luzern und dem Zentrum für Soziales, in welcher der Aufgabenumfang und die kantonale Subventionierung geregelt sind
  • Leistungsvereinbarung zwischen dem Zentrum für Soziales und der lups (Luzerner Psychiatrie), in welcher die Aufgabenteilung zwischen diesen zwei Instituten geregelt ist
  • Leistungsvereinbarung unter den vier Gemeindeverbänden, in welcher die Aufgabenteilung der Suchtberatung untereinander geregelt ist

Der gesetzliche Rahmen und die Grundlagen

Der gesetzliche Rahmen und die Grundlagen für die Suchtberatung ergeben sich insbesondere aus:

  • Sozialhilfegesetz Kanton Luzern (vormals Gesetz Betreuung Erwachsener)
  • Betäubungsmittelgesetz Art. 3c
  • Öffentlich-rechtliche Leistungsverträge (siehe oben)
  • Konzept Suchtprävention und Suchthilfe des Kantons Luzern

Unsere Mitarbeitenden orientieren sich bei der Durchführung ihrer Arbeit am aktuellen Fachdiskurs, an den Erkenntnissen der Forschung und an den Empfehlungen sowie den nationalen Standards der Fachverbände, wie Suchtverband Schweiz und QuaTheDa (Qualitätsnorm im Suchtbereich des Bundesamtes für Gesundheit) sowie AvenirSocial (Soziale Arbeit Schweiz).

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